Koppelverband (KV)

Verbindung von längsseits (nebeneinander) gekoppelten Fahrzeugen (Schiffen), von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinentrieb befindet, das den Verband fortbewegt. s. a. Verband.

Quelle: DonauSchPV, §1.01, Nr.14 s. a. BinSchStrO, § 1.01, Nr.8